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Vereinssatzung

Satzung der 1. Itzehoer Karnevalsgesellschaft e.V. (IKG)


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen 1. Itzehoer Karnevalsgesellschaft e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Itzehoe.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums
einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings in
Norddeutschland.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Organisation von Bildungsreisen in die Karnevalshochburgen und die
Etablierung entsprechende Bräuche im lokalen sowie regional Bereich.

- Es wird angestrebt, Kinder- Jugend- und Erwachsenentanzgruppen
(Karnevalsgarden, Funkenmariechen) zu etablieren, welche ganzjährig
trainiert und angeleitet werden. Ziel sind Auftritte bei
Karnevalsveranstaltungen. Die Trainings- und Anleitungsstunden
ermöglichen eine regelmäßige sportliche und soziale Betätigung für alle
Altersgruppen. Einzelne Mitglieder und auch Gruppen sollen u.a. an
offiziellen und überörtlich angebotenen Schulungen und
Tanzsportwettkämpen teilnehmen, bzw. der Verein, soll die finanziellen
und logistischen Möglichkeiten schaffen, den Aktiven die Teilnahme daran
zu ermöglichen. Daraus entsteht jedoch kein konkreter Anspruch von
Mitgliedern oder Gruppen auf Teilnahme, Logistik, finanziellen Ausgleich
oder sonstige Leistungen gegenüber dem Verein.


Der Verein sieht sich in der Verantwortung, unabhängig vom Karneval, den
Tanzgruppen, Einzeltänzern und sonst kunstschaffenden Aktiven Auftritte
in sozialen Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen, Alten – und
Pflegeheimen etc. pp., zu ermöglichen.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Satzungsfassung
(07.12.2022) besteht eine Verpflichtung durch übergeordnete
Dachverbände, wie dem Norddeutschen Karnevalsverband, außerhalb der
Karnevalszeit kein Karnevalsornat bzw. – kostüm bei den zuletzt
genannten Anlässen zu tragen. Dieser ist zu entsprechen!
Sollte sich diese Verpflichtung zwischenzeitlich ändern, so soll nach den
dann aktuellen Regelungen der Dachverbände verfahren werden – auch
entgegen der aktuellen Satzungsregelung. Eine konkrete Pflicht zur
sofortigen Anpassung / Änderung der hiesigen Satzung ergibt sich daraus
nicht. Allerdings ist dies im Rahmen der nächsten regelmäßigen
Mitgliederversammlung nachzuholen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
seine Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein
entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er
erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 30 Tagen.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen
werden, die abschließend entscheidet.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung). Zur Feststellung der Beitragshöhe
und – fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter 1. genannten
Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange
im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der
laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt,
an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von mindestens 14 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
2 Mitglieder zusammengekommen sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu dem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 51% der
Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch ein
Vereinsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die
Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein in Textform bekannt gewordenen Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle
Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie
bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des
Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a. Aufgaben des Vereins,
b. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
c. Beteiligung an Gesellschaften
d. Aufnahme von Darlehen ab € 500,-
e. Mitgliedsanträge
f. Satzungsänderungen,
g. Auflösung des Vereins.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fass ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist
eine 75%ige Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
SOS Kinderdörfer weltweit
Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V.
Ridlerstraße 55
80339 München.
Das Vermögen ist mit der Maßgabe zu übertragen, die Vermögenswerte
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden.
Im Falle, dass der Verein (SOS Kinderdörfer) zwischenzeitlich aufgelöst oder
nicht bzw. nicht mehr den Erfordernissen des § 52 I S. 1 und 2 AO entspricht
5. oder sonst nicht in der Lage ist, der Maßgabe der Vermögensbindung
umfänglich zu entsprechen, fällt das Vermögen an
Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
Werderstraße 2
28199 Bremen
Auch dann ist das Vermögen mit der Maßgabe zu übertragen, die
Vermögenswerte unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 11 Gründungsdatum
Als offizielles Gründungsdatum wird der 11.11.2022 um 11:11 Uhr festgelegt.
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(Ort, Datum)                                                   (Unterschriften)

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